Das gesetzliche Krankenversicherungssystem ist eine in vielen Jahrzehnten herangewachsene solidarisch finanzierte Versicherung für den Krankheitsfall. Da die finanziellen Mittel zur Sicherung der Versorgung über die Arbeitsgehälter der berufstätigen Versicherten eingesammelt werden, ist die Geldmenge natürlich begrenzt. Folglich kann und will die GKV gar nicht alle heute möglichen medizinischen Leistungen bezahlen.
Während Politiker sich bisweilen dazu hinreißen lassen, populistisch zu behalten "es wird alles bezahlt, was notwendig ist", besagt das Sozialgesetzbuch V, das die Gesetzliche Krankenversicherung regelt wie der Leistungsumfang aussieht: ausreichend - zweckmäßig - wirtschaftlich.
Es gilt, folgende Missverständnisse zu beseitigen:
Na, klar! Und die Krankenkasse beteiligt sich.
Der Kassenversicherte erklärt bei seiner Krankenkasse schriftlich, daß er ab einem bestimmten Datum beim Zahnarzt auf Kostenerstattung behandelt werden möchte.
Die gesetzliche Krankenversicherung ist im Sozialgesetzbuch V geregelt. §13 regelt dort, daß gesetzlich Versicherte für mindestens 3 Monate (ein Vierteljahr = Quartal) zu Privatpatienten werden können und die gesetzliche Krankenkasse (GKV) beteiligt sich an den Kosten!
In aller Regel reicht die Mitteilung, dass das Kostenerstattungsverfahren ab dem xx.xx.20xx gewählt wird. Sie ist gegenüber der Krankenkasse und dann auch den im laufenden und ggf. folgenden Quartal aufgesuchten betroffenen Behandlungseinrichtungen abzugeben. Die Krankenkasse wird evtl. eine Beratung anraten, vorgeschrieben oder verpflichtend ist die Beratung jedoch nicht.
Der Versicherte erhält dann private Heil- und Kostenpläne, eine Privatbehandlung, eine Privatrechnung und eine Kostenerstattung von der Krankenkasse in Höhe der eigentlichen Kassenbehandlung (ggf. mit Abzügen).
Lässt sich ein gesetzlich Versicherter im Ausland behandeln, so ist die GKV zur Kostenerstattung verpflichtet, obwohl auch der ausländische Zahnarzt keine Kassenzulassung besitzt.
Dies stellt eine Benachteiligung der reinen Privatpraxen in Deutschland dar, die jedoch nach dem Motto "Landesrecht gilt vor Europarecht" legal und von der deutschen Regierung beabsichtigt ist, damit sich nicht noch weitere Kassenpraxen aus dem System verabschieden.
Die Krankenkassen haben hierfür unterschiedliche Regeln, insbesondere sollte man beachten, dass Zahnersatz i.d.R. VOR der Behandlung im Ausland bei der Krankenkasse beantragt werden muss, sonst wird evtl. nichts erstattet!
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten:
www.zahnarztrechnung.info
https://www.pzvd.de/kostenerstattung-fuer-gkv-versicherte.html